Feuer im Alm- und Waldbereich und Meldepflichten

Im letzten Jahr waren tirolweit eine Reihe von Wald- und Wiesenbrände durch das Abbrennen von Schwendmaterial auf Almflächen bzw. Asthäufen im Wald zu verzeichnen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen führen zu empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm hohen Löschkosten können unter bestimmten Umständen sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers von Waldbränden führen. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und die Folgen der Missachtung dieser Bestimmungen bzw. auf die möglichen Folgen für den Verursacher eines Waldbrandes erläutert, sowie das Meldeformular für alle Zweckfeuer vorgestellt.

Rechtliche Bestimmungen im Wald

Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe, ist gemäß Forstgesetz (BGBl. 440/1975 idgF) das Entzünden von Feuer durch unbefugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer oder Zigaretten.
Befugte Personen sind die Grundeigentümer, Forstorgane, Jagdschutzorgane und Forstarbeiter sowie Personen die eine schriftliche Erlaubnis des Waldeigentümers besitzen.
Das Abbrennen von Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden. Die befugten Personen müssen mit größter Vorsicht vorgehen, das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen.
In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die Behörde für besonders gefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungsverbot kann behördlich ausgesprochen werden.

Bei der Behandlung von Schlagabraum (Äste, Pflanzenreste), müssen die Zielsetzung des Bundesluftreinhaltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet werden.

Äste und sonstige Pflanzenreste dürfen daher im Wald nur dann verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt werden können bzw. wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in gefahrdrohender Weise vermehren und die Schädlinge im speziellen Fall nur mittels Verbrennen abgetötet werden können.

Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Material – außerhalb des Waldes – in der freien Natur sind zuletzt im Jahr 2010 verschärft worden. Das Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, (BGBl. I Nr. 77/2010) verpflichtet jedermann die Luft bestmöglich rein zu halten. Das Verbrennen von (biogenen und nicht biogenen) Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach grundsätzlich verboten; nunmehr müssen alle Materialien ganzjährig in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung und Verwertung (z.B. Sammelsysteme, Biotonne) eingebracht werden. Nur für wenige Anlässe gibt es rechtlich normierte Ausnahmen entweder direkt im Bundesluftreinhaltegesetz oder in der zugehörigen Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 12/2011 mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen wurden.

Diese Ausnahmen betreffen:

  • Brauchtumsfeuer
    punktuelles Verbrennen pflanzlicher Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
  • pflanzliches Material auf Alm- und Weideflächen
    punktuelles Verbrennen in schwer zugänglichen alpinen Lagen von Schwendmaterial, oder Äste, Stöcke nach
    Lawinenabgängen das nicht anderweitig entsorgt werden kann,
  • Bekämpfung Feuerbrand
    punktuelles Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, das zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit „Feuerbrand“ sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist,
  • Räuchern im Obst- und Weingartenbereich
    als Maßnahme des Frostschutzes,
  • sonstige Feuer im Freien
    wie Lager-und Grillfeuer oder Abflammen zur Zerstörung von Schadorganismen oder Übungen / Ausbildungen der Feuerwehr und des Bundesheeres.

In den erläuternden Bemerkungen zum Bundesluftreinhaltegesetz wird u.a. sinngemäß ausgeführt:
Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen in alpinen Lagen und auf Almen erlaubt, nämlich nur dann, wenn die Lage schwer zugänglich ist. Als schwer zugänglich werden solche Lagen definiert, die sich weiter als 50 m von Schlepper- und Traktorbefahrbarem Gelände entfernt befinden bzw. auch Geländeteile, die näher als 50 m zu fahrbarem Gelände entfernt sind, wenn der Einsatz einer Seilwinde dort aus geländetechnischen Gründen nicht durchführbar ist.

Ausschließlich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen darf Schwendgut und Schadholz von Lawinen nur in trockenem Zustand punktuell an einem Brandplatz (zur Schonung der Grasnarbe) verbrannt werden.

In allen übrigen Fällen ist das Material abzutransportieren und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten. Zeit und Ort von Zweckfeuern sind in den meisten Anlassfällen der Gemeinde im Vorhinein zu melden. Die rechtlich normierten Bestimmungen zur Anmeldung bzw. Meldung von Feuer im Freien sind im Meldeformular, das bei den Gemeinden aufliegt, beschrieben. Die Meldung einiger Zweckfeuer im Freien und das Abbrennen von Schwendmaterial ist zwar gesetzlich nicht explizit normiert, aus präventiven Gründen wird aber dringend ersucht, auch diese Feuer der Gemeinde und der Landeswarnzentrale zu melden.
Außerdem ist dafür zu sorgen, dass das Feuer bis zum endgültigen Erlöschen durch eine körperlich und geistig geeignete Person beaufsichtigt wird. Damit sich ein Feuer nicht ausbreitet, ist das erforderliche Löschmaterial und Löschgerät in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten (z. B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser). Die Brandstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollkommen erloschen ist bzw. gelöscht wurde.

Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestimmungen

Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich dem Abbrennen von Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 7.270,-bestraft.
Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetz werden, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3 630 € bestraft.

Wesentlich gravierender als die Verwaltungsstrafen wiegen jedoch allfällige strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen sowie jene Kosten, die möglicherweise auf einen Verursacher eines Waldbrandes zukommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Waldbrandes werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren Lagen immer mit Hubschrauber durchgeführt werden, auf den Verursacher abgewälzt. Besteht eine Haftpflichtversicherung, so übernimmt im besten Falle diese die Kosten. Unter bestimmten Umständen (z.B. Vorsatz) wird die Haftpflichtversicherung jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit die übernommen Kosten wiederum auf den Verursacher abwälzen. Wie die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, entstehen bei Löschaktionen, die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehreren € 10.000,- bis weit über € 100.000,- , die den wirtschaftlichen Ruin eines Brandverursachers herbeiführen könnten.

Nach der Feuerpolizeiordnung sind u.a. generell zu unterlassen:

  • das Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brandgefahr durch Flugbrand
    entstehen würde;
  • das Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen während der
    Nacht, bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung
    und Nachkontrollen;
  • das Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und
    Schlacke, das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an
    Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
    Brandgefahr entstehen würde;

Der Bürgermeister hat Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die u.a. wegen unzureichender Löschwasserversorgung Menschen oder in größerem Umfang Sachen (z.B. Wald) in erhöhtem Ausmaß bedrohen, mit Bescheid oder durch Verordnung anzuordnen. Gemeint sind solche Maßnahmen die zur Verbesserung der Brandsicherheit und zur Erleichterung der Brandbekämpfung und der Durchführung von Rettungsarbeiten dienen, wenn diesen Interessen nicht durch andere Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird. Bei Gefahr im Verzug kann der Bürgermeister als Behörde Maßnahmen, welche zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlich sind, auch ohne weiteres Verfahren anordnen. Dazu zählt auch die Untersagung von geplanten Zweckfeuern!

Zusammenfassend wird daher bei der beabsichtigten Anlage eines Feuers im Freien dringend angeraten, die gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie die bestehenden Meldepflichten einzuhalten. Die Person welche das Feuer entzunden hat, ist auch für das vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die das Ausbreiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei trockener Witterung oder bei windigen Verhältnissen z.B. bei Föhn oder bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzünden von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen.

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